Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeine Bestimmungen

1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Erbringung von Online-Dienstleistungen durch die innoscope ag.

1.2 Damit sind insbesondere Online-Kurse, Beratung, Begleitung, Coaching, Erarbeitung von Strategien, etc. gemeint.

1.3 Dienstleistungen können sowohl online, telefonisch oder in Form von Online-Kursen erbracht werden.


2 Vertragsgegenstand

2.1 Für jede Dienstleistung oder jedes Dienstleistungspaket existiert in der Regel eine Leistungsbeschreibung. Diese regelt Leistungsumfang und Vergütung.

2.2 Diese AGB sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung. Es gilt jeweils die beim Start der Leistungserbringung gültige Fassung der AGB. Sie gelten immer dort, wo keine anders lautenden Vereinbarungen bestehen.

2.3 Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge, wobei unter Dokumenten gleicher Hierarchiestufe die jüngeren Versionen den älteren vorgehen:

a) Individuelle Vereinbarungen

b) Leistungsbeschreibung

c) Beilagen zu Leistungsbeschreibung

d) AGB

2.4 Weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien sind nicht anwendbar.

3 Vertragsabschluss

3.1 Leistungsbeschreibungen sind rechtsgültige Verträge – auch wenn auf eine rechtsgültige Unterzeichnung verzichtet wird.

3.2 Ein Vertragsabschluss kann auch durch eine Buchung und Bezahlung unserer Dienstleistungen über unseren Zahlungsanbieter DigiStore24 GmbH erfolgen.

3.3 Unsere Leistungserbringung erfolgt zu den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitpunkten bzw. Zeitrahmen.

3.4 Ein Vertrag ist für die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung definierte Laufzeit fest abgeschlossen.


II. Bestimmungen zur Leistungserbringung

4 Ergebnis

4.1 innoscope erbringt Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schulden wir nicht die Erstellung eines Werkes.

4.2 Den Erfolg unserer Beratung können wir lediglich anhand unserer Erfahrungen prognostizieren aber keinesfalls garantieren. Es liegt in der Natur von Beratung, dass der Erfolg von der konkreten Umsetzung und vom Einsatz des Kunden abhängig ist – ein Anspruch auf Erfolg besteht nicht.


5 Ausführung

5.1 innoscope sichert dem Kunden zu, dass deren Mitarbeiter über die nötigen Qualifikationen, Erfahrungen und Zertifizierungen verfügen, um den Kunden unterstützen zu können.

5.2 innoscope verpflichtet sich zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften und der branchenüblichen Sicherheitsstandards.

5.3 innoscope bestätigt, dass die mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter über die erforderlichen Bewilligungen verfügen.

5.4 Im Falle einer Verhinderung der Leistungserbringung aufgrund von Krankheit, Unfall, Ausfall des Internet oder höherer Gewalt, wird die Leistung frühestmöglich nachgeholt.

5.5 Im Falle einer Verhinderung des Kunden, wird – soweit möglich – ein Ersatztermin bzw. eine Verlängerung des Leistungszeitraumes angeboten. Es kann auch ein Ersatz-Teilnehmer nominiert werden.

5.6 Der Kunde trägt das Risiko, ob ein Ersatztermin später verfügbar ist oder eine Verlängerung des Leistungszeitraumes möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.


6 Mitwirkungspflicht des Kunden

6.1 Alle Angaben des Kunden zum Gegenstand der Dienstleistung müssen jederzeit vollständig und wahrheitsgetreu sein. innoscope behält sich das Recht vor, die Richtigkeit der Kundenangaben und Entscheidungsberechtigung zu prüfen.

6.2 Der Kunde gibt innoscope rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für innoscope unentgeltlich erbracht werden.

6.3 Der Kunde verpflichtet sich, in der Zusammenarbeit ausschliesslich Bild-/Video-/Ton- und Textmaterial zu verwenden, das frei von Rechten Dritter ist. innoscope ist von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung geistigen Eigentums vollständig freizustellen.

6.4 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden in der Leistungsbeschreibung näher definiert.


7 Vergütung

7.1 innoscope erbringt die Leistungen zu den in der Leistungsvereinbarung definierten Preisen oder nach Aufwand zu den offerierten und vom Kunden genehmigten Konditionen.

7.2 Unsere Preisangaben sind grundsätzlich Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3 Die vereinbarte Vergütung ist mit Vertragsabschluss fällig. Im Falle von Ratenzahlung ist die 1. Rate mit Vertragsabschluss fällig.

7.4 Ein Zahlungsverzug (z.B. bei Ratenzahlung) berechtigt innoscope ausdrücklich, die entsprechenden Leistungen einzustellen. Weitere Forderungen von innoscope sind davon unberührt.

7.5 Erbringt innoscope die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie die entsprechenden Arbeitsrapporte zusammen mit den Rechnungen ein. Der Arbeitsrapport nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.

7.6 Soweit in der Leistungsvereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungstellung vor Erbringung der Leistung, jedoch mindestens am Ende jedes Kalendermonates.

7.7 Rechnungen sind zum Fälligkeitstermin zu begleichen. Zahlungsverzug wird gemahnt und mit einem Verzugszins von fünf Prozent (5%) jährlich ab Fälligkeitstermin belastet. Ein allfälliger Anspruch auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.


8 Leistungsänderungen

8.1 Die Parteien können jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, werden die Leistungsänderungen dem Kunden innert 10 Arbeitstagen in geeigneter Form offeriert. Bei komplexen Anfragen genügt in diesem Zeitraum eine Angabe, innert welcher Frist die entsprechenden Aussagen möglich sind.

8.2 Die Offerte umfasst alle wesentlichen Konsequenzen auf die Leistungserbringung, namentlich auf Kosten und Termine.

8.3 innoscope darf einem Änderungsantrag des Kunden die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich und wirtschaftlich sowie technisch vernünftigerweise zumutbar ist.

8.4 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt innoscope während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.


9 Gewährleistung und Haftung

a) Rechtsgewährleistung

9.1 Bei der Ausführung seiner Leistungen wird innoscope gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Sie haftet für die Verletzung seiner diesbezüglichen Sorgfaltspflicht.

9.2 Erbringt der Kunde eigene Leistungen, so haftet er dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden.

b) Haftung

9.3 innoscope gewährleistet, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen als Fachspezialistin jederzeit sorgfältig und im Einklang mit anerkannten Qualitätsstandards erbringt.

9.4 innoscope haftet für schuldhaft verursachte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung entstanden sind. Bei Datenverlust ist die Haftung von innoscope auf die Kosten der Wiederherstellung beschränkt.

9.5 Die Haftung der Parteien für indirekte Schäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen etc. ist ausgeschlossen.

9.6 Für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden infolge der Verletzung von Schutzrechten Dritter, Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und für Personenschäden haftet jede Partei unbegrenzt.


10 Personaleinsatz und Loyalitätsverpflichtung

10.1 Die Parteien geben einander Name und Funktion der verantwortlichen Mitarbeiter bekannt.

10.2 Die Parteien verpflichten sich, während der Zusammenarbeit sowie innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung die mit der Leistungserbringung direkt betrauten Mitarbeiter der anderen Partei weder direkt abzuwerben, noch sie durch Dritte abwerben zu lassen.

10.3 Verletzt eine Partei die Pflichten gemäss Ziff. 10.2, schuldet sie der anderen Partei eine Konventionalstrafe. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten vertraglichen Vergütung, höchstens jedoch CHF 50'000.00 je Fall. Weitere Schadenersatzforderungen unter diesem Titel sind ausgeschlossen.

10.4 Eine Konventionalstrafe im Sinne von Ziff. 10.3 ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei beweist, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Sie entfällt auch, wenn der betroffene Mitarbeiter aufgrund eines Verleihvertrages beim Kunden eingesetzt war.


III. Geheimhaltung und Datenschutz

11 Wahrung des Geschäftsgeheimnisses

11.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Informationen, einschliesslich den dazugehörigen Unterlagen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.

11.2 Diese Pflicht ist von den Parteien auch ihren Organen sowie den in der Zusammenarbeit eingesetzten Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmern sowie deren Mitarbeiter und Hilfspersonen aufzuerlegen.

11.3 Als vertrauliche Informationen gelten auch Analysen, Zusammenfassungen und Auszüge, welche auf der Grundlage von vertraulichen Daten erstellt wurden. Im Zweifelsfall sind Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon in der Angebotsphase und bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung weiter und sind auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Offenlegungspflichten.

11.4 Sämtliche Arbeitsinhalte, Schulungsunterlagen, etc. sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche Nutzung oder Weitergabe an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

11.5 Die Pflicht zur Geheimhaltung umfasst auch das Verbot der Verwendung und/oder Verwertung für eigene oder fremde Zwecke.


12 Sicherheitsbestimmungen

12.1 Diese Bestimmung gilt für sämtliche Daten des Kunden und seiner Gruppengesellschaften.

12.2 innoscope verpflichtet sich, Daten des Kunden und seiner Gruppengesellschaften im Einklang mit der anwendbaren Gesetzgebung zum Datenschutz zu behandeln.

12.3 Innerhalb dieses Rahmens kann innoscope solche Daten verwenden, um die Qualität ihrer Dienstleistungen zu verbessern und um die Verrechnung und Bezahlung ihrer Dienstleistungen sicherzustellen.


13 Datenschutz

13.1 innoscope verpflichtet sich, personenbezogene Daten über Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und allenfalls weitere natürliche und juristische Personen, welche ihr vom Kunden überlassen oder zugänglich gemacht werden, gemäss den Vorschriften über den Datenschutz zu behandeln. Dies gilt auch für hiervon abgeleitete Daten.

13.2 innoscope wird die von der Datenschutzgesetzgebung geforderten organisatorischen und technischen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unerlaubter Verarbeitung treffen und den Kunden bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht gemäss den anwendbaren Datenschutzgesetzen jederzeit unterstützen.

13.3 Die Daten des Kunden können von diesem jederzeit herausverlangt werden. Die Herausgabe beinhaltet die Vernichtung der Daten und der davon gefertigten Kopien sowie eine Bestätigung an den Kunden, dass dies geschehen ist.


14 Datensicherheit und Archivierung

14.1 Es werden von innoscope Sicherheitsmassnahmen getroffen, um Daten, bevor sie versendet werden, hinsichtlich Viren zu prüfen sowie – wo vereinbart – in verschlüsselter Form zu versenden.

14.2 innoscope verpflichtet sich, allen mit dem Kunden vereinbarten Anforderungen in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und Datenverarbeitung Genüge zu tun.


IV. Schlussbestimmungen

15 Ordentliche Kündigung

15.1 Der Vertrag endet in der Regel mit der in der Leistungsvereinbarung definierten fixen Laufzeit. Ohne anderslautende Regelung ist ein vorzeitiges Kündigungsrecht ausgeschlossen.

15.2 Verträge, die nach Aufwand abgeschlossen wurden, können schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat – jeweils auf das Ende eines Kalendermonates.

16 Ausserordentliche Kündigung durch den Kunden

16.1 Aus wichtigen Gründen, welche die Weiterführung der Zusammenarbeit mit innoscope als unzumutbar erscheinen lassen, können alle Leistungsvereinbarungen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

16.2 Wichtige Gründe sind wesentliche Vertragsverletzungen von innoscope, welche, sofern sie heilbar sind, trotz schriftlicher Mitteilung und Androhung der ausserordentlichen Kündigung sowie zweimaliger Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden.

16.3 Als eine wesentliche Vertragsverletzung gilt zum Beispiel die Verletzung der Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Datenschutz.

16.4 Die vereinbarte Vergütung ist pro Rata bis zum Zeitpunkt geschuldet, in dem die Leistungsvereinbarung endet.


17 Salvatorische Klausel

17.1 Sollte eine Bestimmung in den Vereinbarungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein, berührt diese Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Wirksamkeit anderer Bestimmungen nicht. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so gut wie möglich gerecht wird.

18 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung Frau/Mann

18.1 Für Leistungen in der Schweiz hält innoscope für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung ein. Sie gewährleistet die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf Lohn. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge und – wo diese fehlen – die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.


19 Konfliktmanagement

19.1 Im Falle von Uneinigkeiten bemühen sich die Parteien zunächst um eine gütliche Einigung. Das Differenzbereinigungsverfahren wird von beiden Vertragsparteien auf allen Ebenen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit dem gemeinsamen Ziel der einvernehmlichen Bereinigung von Meinungsdifferenzen durchgeführt.


20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Der Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht.

20.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das Domizil von innoscope.


Version 1.0 | Jan. 2022